Montag | 08:00 - 17:00 |
Dienstag | 08:00 - 17:00 |
Mittwoch | 08:00 - 17:00 |
Donnerstag | 08:00 - 17:00 |
Freitag | 08:00 - 12:00 |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
18.12.24
Jahresbeleg Registrierkasse
Mit Ende des Jahres möchten wir Sie über die Pflicht zur Erstellung des Registrierkassen Jahresbeleges erinnern.
Für jede Registrierkasse ist zum Abschluss des Kalenderjahres die Erstellung eines Jahresbeleges gemäß § 8 Abs 3 RKSV erforderlich. Dieser Jahresbeleg ist mittels BMF Belegcheck-App zu prüfen und 7 Jahre aufzubewahren.
Es ist zu beachten, dass die Überprüfung des Jahresbeleges spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres erledigt sein muss.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 05.12.24
KlientenINFO 6/2024
1. ERTRAGSTEUERLICHE ÄNDERUNGEN 2024 - AUSBLICK AUF 2025
- Überstundenbegünstigung 2024 und 2025
- Tarifstufen 2025
- Fahrtkostenersatz
- Kilometergeldverordnung
- Sachbezugswerte Dienstwohnung
- Bausparprämie 2025
- Autobahnvignette 2025
- E-Card Serviceentgelt
2. KLEINUNTERNEHMERREGELUNG NEU AB 1.1.2025
3. STEUERREPORTINGVERORDNUNG
- Ausländische Quellensteuer
4. BILANZIERUNG - NEUE SCHWELLENWERTE
5. SPLITTER 6/2024
- Homeoffice wird zum Telearbeitsplatz
- Forschungsprämie - Anhebung des Stundesatzes für Eigenleistung
- Umsatzsteuer bei Einwegflaschenpfand
6. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
7. LAST MINUTE - 31.12.2024
Die vollständige PDF können Sie hier oder in der Kopfzeile herunterladen.
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01.12.24
Änderung der Schwellenwerte
Das BMJ hat eine neue Verordnung verabschiedet, die eine inflationsbedingte Anhebung der Schwellenwerte für die Einteilung von Unternehmensgrößen bewirkt. Abhängig von der Größe eines Unternehmens erfolgt die diesbezügliche Einteilung.
Unternehmen sind dazu in vier Größenkategorien eingeteilt. Je größer ein Unternehmen ist, desto höher sind die Anforderungen an die Rechnungslegung.
Der Wechsel von einer Größenkategorie in eine andere passiert dann, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
Die niedrigste Kategorie sind Kleinstkapitalgesellschaften. Zwischen ihnen und den kleinen Kapitalgesellschaften liegen die Schwellenwerte von 350.000 Euro Bilanzsumme und 700.000 Euro Umsatzerlöse im Jahr. Diese Schwellenwerte wurden auf 450.000 Euro Bilanzsumme und 900.000 Euro Umsatzerlöse angehoben.
Die nächste Kategorie sind „kleine“ Kapitalgesellschaften. Zwischen ihnen und den „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften liegen die Schwellenwerte von 5 Millionen Euro Bilanzsumme und 10 Millionen Euro Umsatzerlöse im Jahr, die nun auf 6,25 bzw. 12,5 Mio. Euro angehoben wurden. Durch die Erhöhung werden rund 440 Unternehmen zusätzlich in die Größenklasse „klein“ fallen, und unterliegen damit nicht mehr der Pflicht zur Abschlussprüfung und auch nicht mehr zusätzlichen Pflichten in Bezug auf Anhangangaben.
Schließlich gibt es noch die Schwellenwerte zwischen „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften und „großen“ Kapitalgesellschaften, die bei 20 Millionen Euro Bilanzsumme und 40 Millionen Euro Umsatzerlöse im Jahr liegen. Diese Schwellenwerte wurden auf 25 bzw. 50 Mio. Euro angehoben.
Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 begonnen haben. Für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 können die Erleichterungen daher schon in Anspruch genommen werden.
Quelle: BMJ
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 17.10.24
KlientenINFO 5/2024
1. PROGRESSIONSABGELTUNGSGESETZ 2025
- Anhebung der Grenzbeträge für die ersten fünf Einkommensteuer-Tarifstufen um 3,83%
- Volle Anhebung der einkommensteuerlichen Absetzbeträge (samt Sozialversicherungsrück-erstattung und des Sozialversicherungsbonus) sowie der zugehörigen Einkommens- und Ein-schleifgrenzen
- Anhebung des Tagesgeldes auf € 30 und des pauschalen Nächtigungsgeldes auf € 17
- Anhebung und Vereinheitlichung des Kilometergeldes für PKW, Motorräder und Fahrräder auf € 0,50/km (mitbeförderte Personen € 0,15/km)
- Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer auf € 55.000 (und damit auch für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung)
2. DIE WICHTIGSTEN SV-WERTE FÜR 2025
3. SENKUNG DER ZINSSÄTZE
Es ergeben sich ab 18.9.2024 folgende effektive Zinssätze in der BAO und im COFAG-NoAG:
Zinsen unter einem Betrag von € 50 werden nicht festgesetzt.
Die vollständige PDF können Sie hier oder in der Kopfzeile herunterladen.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 17.10.24
Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2024“
Rechtzeitig vor dem Jahresende zahlt es sich aus, einen Blick auf die Steuertipps für Unternehmer, für Arbeitgeber & Mitarbeiter, für Arbeitnehmer und für alle Steuerpflichtigen zu werfen, damit alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen ausgenutzt werden können!
Die vollständige PDF können Sie hier oder in der Kopfzeile herunterladen.
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05.09.24
Anhebung Kilometergeld 2025
Das km-Geld soll für PKW, Motorräder und Fahrräder auf einheitlich € 0,50 pro Kilometer (derzeit gelten für PKW € 0,42, für Motorräder € 0,24, für Fahrräder und E-Bikes € 0,38) angehoben werden.
Auch für mitbeförderte Personen soll ein einheitlicher Satz von € 0,15 angesetzt werden können.
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05.09.24
Termine bis 30. September 2024
- Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
- Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2024 beantragen
- Firmenbuch - Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023
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04.09.24
Voraussichtliche Tarifstufen ab 2025
- Bereits jetzt können Sie mit unserem Tarifrechner Ihre voraussichtliche Steuerlast für das Jahr 2025 berechnen.
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04.09.24
Inflationsanpassung der Absetzbeträge 2025
Volle Inflationsanpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen:
- Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Verkehrsabsetzbetrag (erhöhter VAB für Pendler, Zuschlag zum VAB)
- Pensionistenabsetzbetrag (erhöhter PAB).
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04.09.24
Tages- und Nächtigungsgelder ab 2025
Die als steuerfreier Kostenersatz anerkannten Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sollen von derzeit € 26,40 auf € 30,00 und das pauschale Nächtigungsgeld auf € 17 (derzeit: € 15) erhöht werden.
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04.09.24
Sachbezugsgrenze für Dienstwohnungen 2025
Die Größe einer gänzlich sachbezugsbefreiten Wohnung soll auf 35m² angehoben werden. Dabei sollen Gemeinschaftsräume den in einer Wohneinheit untergebrachten Arbeitnehmern nur mehr aliquot zugerechnet werden.
*freepik.com
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04.09.24
Familienbeihilfe und Studienbeihilfe
Rechtzeitig zu Beginn des Wintersemesters ist nun klar, dass die Familienbeihilfe und die Studienförderung erhalten bleiben, solange die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 € 16.455 (bisher € 15.000) nicht überschritten wird.
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04.09.24
Reparaturbonus & Fahrräder
Das BMK gibt bekannt, dass ab 16.9.2024 der Reparaturbonus für Reparaturen nicht nur von E-Bikes, sondern auch von allen gängigen Fahrrädern, Lastenrädern und Fahrradanhängern eingelöst werden kann. Das gilt auch für Rennräder oder Mountainbikes.
Die Förderung beträgt pro Bon 50% der Reparaturkosten, maximal € 200 für Reparatur, Service oder Wartung. Er gilt für alle Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Wie bisher muss sich das Gerät im Privateigentum des Antragstellers befinden.
Dienst-Bikes sind daher nicht umfasst.
Für den Reparaturbonus wurden zusätzlich zu den € 130 Mio im Rahmen des EU-Aufbauplans noch nationale Mittel von insgesamt € 124 Mio zur Verfügung gestellt.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 04.09.24
KlientenINFO 4/2024
- Voraussichtliche Inflationsanpassung ab 2025
- Ausweitung der Betrugsbekämpfung
- Weitere Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz
- Nachversteuerung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag bei Unternehmensübertragungen
- Höchstgerichtliche Entscheidungen
- Splitter
- Termine bis 30.09.2024
Die vollständige PDF können Sie hier oder in der Kopfzeile herunterladen.
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16.07.24
Kleinunternehmer aufgepasst
Nachdem die EU die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer bereits vor einigen Monaten einheitlich auf € 100.000 erhöht hat, hat nunmehr auch die österreichische Regierung eingelenkt und die Kleinunternehmergrenze auf € 55.000 brutto angehoben.
Während bisher bereits ab einem Nettoumsatz von € 35.000 Umsatzsteuer verrechnet werden musste, steigt ab 01.01.2025 die Umsatzgrenze auf € 55.000 brutto. Ebenso soll auch die einkommensteuerliche Kleinstunternehmerpauschalierung bei einem Umsatz bis € 55.000 anwendbar sein.
Ein Gesetzesantrag ist bisher noch nicht eingereicht worden. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Regelungen nach dem AbgÄG 2024 aufrecht bleiben. Darin ergeben sich folgende Bestimmungen:
- Die Umsatzgrenze in einem Kalenderjahr darf um bis zu 10% überstiegen werden, ohne dass in diesem Kalenderjahr Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss.
- Wird die Grenze jedoch (auch bei weniger als 10%) überstiegen, ist ab dem nächsten Kalenderjahr Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar.
- Anders als vorher ist erst ab dem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Für sämtliche Umsätze davor bleibt die Befreiung aufrecht. D.h. es unterbleibt die bisherige Nachverrechnung der Umsatzsteuer für die vorher erzielten Umsätze.
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15.07.24
Steuersenkung 2025
Durch die abgeschaffte kalte Progression werden die Menschen im kommenden Jahr mit knapp 2 Milliarden Euro entlastet.
Alle Steuerstufen (außer jene des Höchststeuersatzes von 55% bei Einkommen ab 1 Mio. Euro) werden um knapp 4 Prozent angehoben.
Die neuen Tarifstufen ab 2025 lauten:
- erste Tarifstufe 13.308 Euro
- zweite Tarifstufe 21.617 Euro
- dritte Tarifstufe 35.836 Euro
- vierte Tarifstufe 69.166 Euro
- fünfte Tarifstufe 103.072 Euro
Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen werden zu 100 % an die Inflationsrate angepasst.
Zusätzlich werden mit dem flexiblen Drittel der Entlastungssumme (651 Mio. Euro) Leistungsträger, Familien und Unternehmen unterstützt:
- Für alleinverdienende bzw. erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um 60 Euro pro Monat und Kind vorgesehen.
- Tagesgelder für Inlandsdienstreisen dürfen dann bis zu 30 Euro betragen (bisher 26,40 Euro). Das Nächtigungsgeld wird von 15 auf 17 Euro angehoben.
- Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wird mit einheitlich 50 Cent pro Kilometer festgesetzt.
- Die Beförderungszuschüsse für die ersten 50 Kilometer werden auf 50 Cent erhöht.
- Neuregelung beim Sachbezug für Dienstwohnungen: Die gänzlich sachbezugsfreie Wohnfläche wird auf 35 m² erhöht und Gemeinschaftsräume werden nicht mehr wie bisher jedem einzelnen Bewohner voll zugerechnet, sondern aliquot.
- Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge
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12.07.24
Versand von Zwangsstrafbescheiden durch das BMF
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Finanzamt hat aufgrund eines Systemfehlers Bescheide über die Androhung von Zwangsstrafen verschickt.
Diese Bescheide betreffen zum Teil bereits rechtswirksam veranlagte Zeiträume oder Erklärungen.
Es besteht kein Handlungsbedarf.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 24.06.24
KlientenINFO 3/2024
Inhaltsverzeichnis
1. JOBS IN DEN FERIEN
2. ENTWURF EINES TELEARBEITSGESETZES
3. ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2024 BEGUTACHTUNGSENTWURF
4. BILANZIERUNG – NEUE GRÖSSENKLASSEN
5. HANDWERK HAT GOLDENEN BODEN
6. SPLITTER 3/2024
7. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
8. TERMINE JUNI BIS SEPTEMBER 2024
Die vollständige PDF können Sie hier oder in der Kopfzeile herunterladen.
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17.05.24
Handwerkerbonus 2024
Um die Bauwirtschaft zu unterstützen und Anreize für Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten zu schaffen, wurde der Handwerkerbonus eingeführt.
Ab dem 15. Juli 2024 kann der Handwerkerbonus beantragt werden.
Gefördert werden Arbeiten, die seit dem 1. März 2024 durchgeführt wurden. Der Handwerkerbonus ermöglicht es, 20% der Arbeitskosten bis zu einer Fördersumme von € 2.000,- erstattet zu bekommen.
Was wird gefördert?
Der Handwerkerbonus deckt eine Vielzahl von Handwerksleistungen im privaten Wohnbereich ab.
Darunter fallen Malerarbeiten, Fliesenlegen, Kücheneinbau, Sanitärinstallationen und vieles mehr.
Anträge können sowohl von Eigentümern als auch von Mietern gestellt werden. Auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum sind umfasst.
Förderhöhe
- Mindestens € 50,- pro Rechnung und maximal € 2.000,- pro Person und Wohneinheit für 2024
- € 1.500,- pro Person und Wohneinheit im Jahr 2025
Beantragung des Handwerkerbonus
Die Anträge werden über die Website handwerkerbonus.gv.at abgewickelt.
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06.05.24
bundesschatz.at
Veranlagen Sie direkt bei der Republik Österreich.
Der Bundesschatz bringt Ihnen viele Vorteile:
- 100% Sicherheit für Ihre gesamte Anlage
- Faire Fixverzinsung
- Grüne Direktveranlagung
- Keine Gebühren, keine Kosten
- Einfacher Zugang über ID Austria (in wenigen Minuten unkompliziert eingerichtet)
- für den Gewinnfreibetrag geeignet
- für Pensionsrückstellungen geeignet
Link: FAQ-Bundesschatz
Warum bietet die Republik Österreich "Bundesschätze" an?
Der Bund bietet Bürgern mit Bundesschatz eine sichere, kostenlose und nachhaltige Anlagealternative zu herkömmlichen Bankprodukten an. Die Vielfalt verschiedener Finanzierungsinstrumente, die auf unterschiedliche Märkte und Investorengruppen (Private und Institutionelle) abzielt, führt zudem zu einer Erweiterung der Investorenbasis. Eine breite Investorenbasis reduziert die Abhängigkeit von einzelnen Investorengruppen und somit auch die Refinanzierungsrisiken des Staates. Ein Investment in Bundesschatz zeigt ein starkes Bekenntnis zu Österreich und trägt damit zur Förderung von Wachstum und Wohlstand in Österreich bei. Mit den grünen Bundessschätzen können Bürger zudem gezielt in die grüne Transformation Österreichs investieren. Infolgedessen wird unter Anderem der Ausbau erneuerbarer Energien direkt unterstützt und ein wichtiger Beitrag für eine nachhaltige, kostengünstige und sichere Energieversorgung geleistet.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 02.05.24
Änderungen für Grenzgänger
Seit 01.01.2024 gelten Vereinfachungen hinsichtlich Grenzgänger in Deutschland. Als Grenzgänger sind Personen zu verstehen, die im Grenzbereich wohnen und auf der anderen Seite der Grenze einer nichtselbständigen Tätigkeit (ausgenommen Beamte) nachgehen. Diese sind - obwohl diese in Deutschland arbeiten - in Österreich steuerpflichtig. Mit Deutschland bestand bereits bisher eine genaue Entfernungsvorgabe von 30 km Luftlinie zur Grenze. Diese Grenzvereinbarung wurde nunmehr in den Anlagen zum DBA Deutschland-Österreich konkretisiert. Im Anhang finden Sie die Auflistung der grenznahen Orte, für welche die Grenzgängerregelung gelten.
Darüber hinaus war die tägliche Rückkehr zum Wohnort notwendig für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung. Mit Deutschland wurde vereinbart, dass an maximal 45 Kalendertagen im Jahr keine Rückkehr erfolgen muss. Homeofficetage waren bisher schädlich für die Grenzgängerregelung, sofern mehr als 45 Kalendertage von Österreich aus gearbeitet wurde. Diese Regelung wurde nunmehr vereinfacht, sodass Homeofficetage nicht mehr als Nichtrückkehrtage gelten.
Im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung, ist sozialversicherungsrechtlich der Tätigkeitsstaat zuständig. Wird wesentlich (mehr als 25%) im Homeoffice gearbeitet, verschiebt sich die Versicherungspflicht zum Wohnstaat. Seit 01.07.2023 kann beim Dachverband der Sozialversicherungen eine maximal dreijährige Ausnahmegenehmigung beantragt werden, damit die Sozialversicherungspflicht beim Tätigkeitsstaat verbleibt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn weniger als 50% im Homeoffice gearbeitet wird und der Antrag vorher gestellt wird.
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17.04.24
Energiekostenzuschuss II
Beginnend mit 02. April 2024 wird über einen Zeitraum von drei Wochen jedes zur Abrechnung berechtigte Unternehmen per E-Mail über den individuellen Abrechnungszeitraum verständigt. Zwischen dieser Verständigung und dem Beginn der Abrechnungsmöglichkeit liegen mindestens sieben Kalendertage. Der Zeitraum für die Abrechnung beträgt mindestens vier Wochen. Die ersten Zeitfenster starten am 15. April 2024 und die letzten Zeitfenster enden spätestens am 06. Juni 2024.
Für eine Abrechnung berechtigt sind gemäß Förderungsrichtlinie jene Unternehmen, die in der Förderungsperiode 1 einen Zuschuss erhalten haben.
Mindestens eine Woche im Voraus wird jedes zur Abrechnung berechtigte Unternehmen per E-Mail über den individuellen Abrechnungszeitraum informiert.
Sobald das Zeitfenster für die Abrechnung geöffnet ist, kann nach erfolgtem Log-in im aws Fördermanager bei dem entsprechenden Projekt unter „Bearbeiten“ die Funktion „Abrechnen“ ausgewählt werden.
Für die Abrechnung ist die Einbindung einer externen Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung in jedem Fall erforderlich, um vor Durchführung der Abrechnung den Feststellungsbericht zu erstellen.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 11.04.24
Arbeitnehmerveranlagung 2023
Auch für lohnsteuerpflichtige Einkünfte kann es (nach Ablauf des Kalenderjahres) zu einer „Veranlagung“ kommen. Das heißt, das Finanzamt berechnet die Einkommensteuer neu und stellt sie der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer gegenüber, wobei sich für den Arbeitnehmer zumeist eine Gutschrift ergibt. Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. Gutschriften ergeben sich idR auch, wenn die monatlichen Bezüge unterschiedlich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer nur während eines Teiles des Jahres Einkünfte bezogen hat. Anhängig vom Sachverhalt kann es auch zu einer Nachzahlung kommen.
Es gibt drei Formen der Veranlagung: die antragslose Veranlagung, die Antragsveranlagung und die Pflichtveranlagung.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Stellt der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2023 (und liegen nicht die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung vor), führt das Finanzamt die so genannte „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2023 durch, wenn
- der Arbeitnehmer im Jahr 2023 keine anderen Einkünfte als nichtselbstständige Einkünfte bezogen hat und
- die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt.
Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann das Finanzamt nur jene Informationen berücksichtigen, die ihm bereits vorliegen (zB die dem Finanzamt elektronisch übermittelten Bestätigungen über Spenden an begünstigte Vereine und über Kirchenbeiträge).
Antragsveranlagung
Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, für das Jahr 2023 somit bis Ende 2028. Im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Absetzbeträge geltend machen (siehe unten).
Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung führen, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) zurückgezogen und damit die Nachzahlung vermieden werden.
TIPP: Vor der endgültigen Einreichung der Steuererklärungen zur Antragsveranlagung via FinanzOnline empfiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durchzuführen. Sollte diese zu einer Nachzahlung führen, so kann von der freiwilligen Einreichung abgesehen werden, was eine Beschwerdeerhebung erspart.
Pflichtveranlagung
Übersteigt das Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr 2023 den Betrag von € 12.756, muss eine Steuererklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) insbesondere dann eingereicht werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
· neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften wurden andere Einkünfte (zB aus Vermietung) bezogen, die € 730 übersteigen,
· es wurden zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen,
· bei der laufenden Lohnverrechnung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder der Pensionistenabsetzbetrag gewährt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen,
- es wurde zu Unrecht ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt,
- es wurde zu Unrecht ein steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung bezogen,
- es wurde zu Unrecht ein Familienbonus plus gewährt,
- bei der Lohnverrechnung wurde ein Freibetragsbescheid berücksichtigt,
- es wurde ein zu hohes Homeoffice-Pauschale steuerfrei belassen,
- mehr als € 3.000 Teuerungsprämie bzw Mitarbeitergewinnbeteiligung wurden steuerfrei behandelt,
- eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel wurde steuerfrei zur Verfügung gestellt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
NEU ab 2023
- Sportvereinigungen haben an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei ausbezahlt, es lagen aber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vor.
Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer nicht steuerlich vertreten ist, muss die Steuererklärung 2023 entweder bis Ende Juni 2024 elektronisch (über FinanzOnline) oder bereits bis Ende April 2024 schriftlich eingereicht werden. Arbeitnehmerveranlagungen sind nicht von der Quotenregelung umfasst.
Welche Ausgaben können abgezogen werden?
Bei der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Werbungskosten:
- Kosten für typische Arbeitskleidung (zB Arbeitsmantel, Monteuranzug, Stützschuhe und Stützstrümpfe bei stehenden Berufen).
- Homeoffice-Pauschale: Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag als Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen (maximal für 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale oder weniger als € 3 pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten berücksichtigt. Dies erfolgt automatisch, wenn der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage im Lohnzettel eingetragen hat. Eine eigenständige Nachmeldung ist nicht möglich.
- Arbeitnehmer, die an mindestens 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet haben, können auch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Zusätzlich können sie Ausgaben für digitale Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Router, etc) – diese allerdings gekürzt um ein vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahltes Homeoffice-Pauschale – geltend machen.
- Kosten für ein eigenes steuerliches Arbeitszimmer samt beruflicher Einrichtung (AfA, anteilige Miete, Betriebskosten) können dann geltend gemacht werden (etwa bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ausschließlich für den Beruf verwendet wird, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Kosten für Fortbildung und Umschulung sowie Fachliteratur.
- Reisekosten für beruflich veranlasste Reisen. Verwendet der Arbeitnehmer dafür sein privat finanziertes Öffi-Ticket (Klimaticket), so kann er für die beruflichen Fahrten die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel geltend machen.
- Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das Pendlerpauschale angesetzt werden. Dabei kommen für Jänner bis Juni 2023 noch erhöhte Beträge zum Ansatz. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetzbare Pendlerpauschale um den Betrag dieser Kostenübernahme gekürzt.
- Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt, um täglich nach Hause fahren zu können (jedenfalls bei einer Entfernung von über 80 km), und wird daher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt, sind die Kosten dieser Zweiwohnung absetzbar. Weiters können dann Kosten für die Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und dem Familienwohnsitz bis zum Betrag von € 306 pro Monat abgesetzt werden.
SONDERAUSGABEN sind im Gesetz einzeln aufgezählte Ausgaben des Privatbereichs. Dazu gehören Spenden an begünstigte Einrichtungen sowie Kirchenbeiträge, ebenso der Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- und Studienzeiten) sowie Steuerberatungskosten.
Seit 2022 können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden pauschal als Sonderausgaben abgesetzt werden (zB Dämmung von Außenwänden oder Decken, Austausch von Fenstern). Gleiches gilt für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (zB Umstellung von Öl- oder Kohleheizung oder Nachtspeicherofen auf Fernwärme oder Holzzentralheizung oder Wärmepumpe). Voraussetzung ist, dass hierfür nach dem 31.3.2022 ein Ansuchen um eine Bundesförderung eingereicht worden ist und die Förderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt worden ist.
Die Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung müssen (nach Abzug der Förderung) den Betrag von € 4.000 übersteigen, jene für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems den Betrag von € 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren wird dann jeweils automatisch bei der Veranlagung ein Pauschalbetrag von € 800 bzw € 400 als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN sind zwangsläufige Ausgaben, die sich aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen ergeben (zB Krankheitskosten, Hörgerät, Zahnersatz, Kosten einer Diätverpflegung, Katastrophenschäden, etc).
- Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen um einen Selbstbehalt (= Prozentsatz des Einkommens) zu kürzen, bevor sie steuerlich berücksichtigt werden. Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder werden mit Pauschalbeträgen berücksichtigt.
- Aufwendungen aufgrund einer Behinderung werden ab einer Erwerbsminderung von 25% ohne Abzug eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dabei sind zusätzlich zu den Pauschalbeträgen die tatsächlichen Kosten für die erforderlichen Hilfsmittel (zB rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung) und Heilbehandlungen abziehbar.
- Aufwendungen für ein Pflegeheim (Pflegestation eines Seniorenheims) sind außergewöhnliche Belastung, wenn Pflegebedürftigkeit gegeben ist, was jedenfalls ab der Pflegestufe 1 ohne weitere Prüfung angenommen wird.
Absetzbeträge
Bei der Veranlagung können auch bislang noch nicht berücksichtige Absetzbeträge von der Steuer abgezogen werden, insbesondere Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus plus, Verkehrsabsetzbetrag. Dazu kommen:
- Arbeitnehmer mit einem Einkommen (im Jahr 2023) unter € 25.774 erhalten zum Verkehrsabsetzbetrag von € 421 (bzw zum erhöhten Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale) einen Zuschlag von bis zu € 684. Dieser Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag ist nur im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen.
- Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht zu seinem Haushalt gehört, den gesetzlichen Unterhalt leistet (zB nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung für 2023 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 31, für das zweite Kind € 47 und für jedes weitere Kind € 62 monatlich zu. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt nur im Veranlagungsverfahren. Steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Unterhaltspflichtige auch einen (halben) Familienbonus plus geltend machen.
Negativsteuer bei der Veranlagung von niedrigem Einkommen
Ist das Einkommen so niedrig, dass sich eine Einkommensteuer von Null ergibt, kann die Veranlagung (zusätzlich zur Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu Gutschriften führen:
- Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null errechnet, wird ein Betrag in Höhe des zustehenden Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages (für 2023: € 520) als Gutschrift ausgezahlt.
- Ergibt sich bei Arbeitnehmern oder Pensionisten durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null, werden bestimmte Prozentsätze der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bei der Veranlagung als Gutschrift zurückerstattet.
- Kindermehrbetrag: Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen, die Kinderbetreuungsgeld / Wochengeld / Pflegekarenzgeld bezogen haben oder zumindest 30 Tage berufstätig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu € 550 pro Kind als Gutschrift zu.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 11.04.24
Update Frühjahrslegistik 2024
Seit Wochen medial viel diskutiert wurden die Änderungen der bis Anfang April 2024 beschlossenen Regelungen über einen Investitionszuschuss bei umsatzsteuerbefreiten Photovoltaikanlagen, Kirchenbeitragserhöhung und über das Konjunkturpaket „Wohnbau und Bauoffensive“.
Investitionszuschuss bei umsatzsteuerbefreiten Photovoltaikanlagen
Für umsatzsteuerbefreite Photovoltaikanlagen kann grundsätzlich kein Investitionszuschuss beantragt werden. Dies führt dazu, dass vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe für den Ankauf einer umsatzsteuerbefreiten Photovoltaikanlage keinen Investitionszuschuss erhalten, obwohl diese Betriebe von der Umsatzsteuerbefreiung nicht profitieren. Aus diesem Grund wird eine Anpassung im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz vorgesehen, sodass vorsteuerabzugsberechtige Betriebe in diesem Fall einen Investitionszuschuss beantragen können.
Kirchenbeitrag wird auf € 600 erhöht
„Kirchen und Religionsgemeinschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei.“ Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags als Sonderausgabe von derzeit maximal € 400 auf € 600 erhöht. Die erhöhte Absetzbarkeitsgrenze gilt erstmals für die Veranlagung 2024.
Freigrenze für Sonderzahlungen erhöht
Durch das nun alljährlich zu erlassende Progressionsabgeltungsgesetz wurde die kalte Progression für das Jahr 2024 im Einkommensteuertarif berücksichtigt. Nicht erhöht wurde die Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Mit Beschluss vom 14.3.2024 wurde diese Freigrenze von derzeit € 2.100 auf € 2.447 erhöht. Liegt das Jahressechstel unter dieser Freigrenze (Bagatellregelung), so unterbleibt eine Versteuerung der sonstigen Bezüge zur Gänze.
Die damit zusammenhängende Einschleifregelung der Freigrenze wurde von € 2.000 auf € 2.330 angehoben. Liegt das Jahressechstel über der Freigrenze und bis zu € 25.000, so darf die Steuer maximal 30% der um € 2.330 (bisher € 2.000) reduzierten Bemessungsgrundlage betragen.
Diese höheren Freigrenzen gelten bereits für die Veranlagung des Kalenderjahrs 2024. Wurden diese bei der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt, so hat der Dienstgeber eine Aufrollung bis zum 30.6.2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive"
Aufgrund der hohen Inflation und der hohen Zinsen wird ein Konjunkturrückgang der Baubranche prognostiziert. Um diesen Konjunktureinbruch abzufangen, wurde mit Ministerratsbeschluss vom 28.2.2024 ein Paket geschnürt, welches diverse steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen beinhaltet. Mit 20.3.2024 wurden erste Teile dieses Konjunkturpakets im Nationalrat verabschiedet, weitere Teile folgten am . Nachfolgend möchten wir Ihnen einzelne Punkte dieses Konjunkturpakets darstellen:
- Befristete erhöhte Absetzung für die Abschreibung bei Wohngebäuden: Seit dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung. Diese beschleunigte Abschreibung führt zu einer Verdreifachung des normalen Abschreibungssatzes bei Wohngebäuden (1,5%) im ersten Jahr der Anschaffung (4,5%) sowie zu einer Verdoppelung im Folgejahr (3%). Diese Begünstigung wird nun befristet und nur für die Herstellung neuer Wohngebäude ausgebaut. Bei Wohngebäuden, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit für die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5%) geltend zu machen. Zusätzlich dazu gilt für das Jahr der Fertigstellung, unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung geltend gemacht werden kann. Diese Erleichterung gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ entsprechen.
- Verbesserte Abschreibungsmöglichkeit bei klimafreundlichen Herstellungsmaßnahmen: Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Bestimmte Herstellungsmaßnahmen sind jedoch beschleunigt auf 15 Jahre abzusetzen. Diese beschleunigte Abschreibung von Herstellungsmaßnahmen wird auf solche Maßnahmen erweitert, für welche eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird. Wird keine Förderung für die durchgeführten Herstellungsmaßnahmen ausbezahlt, aber kann plausibel dargelegt werden, dass für diese Herstellungsmaßnahmen die Fördervoraussetzungen vorgelegen haben, so kann die beschleunigte Abschreibung dennoch gewährt werden.
- Ökozuschlag für Gebäude: Seit der „ökosozialen Steuerreform“ gibt es für Privatpersonen die Möglichkeit, thermisch-energetische Gebäudeinvestitionen (zB Heizkesseltausch) unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend zu machen. Für genau diese Investitionen wurde ein Ökozuschlag in Höhe von 15% der Investitionskosten für Vermieter geschaffen. Begünstigte Investitionen sind zum Beispiel die Dämmung von Außenwänden, der Fenstertausch, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder die Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern. Folgende Eckpunkte sind dabei zu beachten:
- 15% der Investitionskosten können als zusätzlicher fiktiver steuerlicher Aufwand (Betriebsausgabe oder Werbungskosten) geltend gemacht werden.
- Der Zuschlag steht nur für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude zu.
- Bei betrieblichen Einkünften steht der Zuschlag nur für das Jahr 2024 und 2025 zu.
- Bei außerbetrieblichen Einkünften steht der Ökozuschlag für die Aufwendungen zu, welche in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.
Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim:
Um die Anschaffung eines Eigenheims wieder leistbarer zu machen, hat die Bundesregierung gewisse Gebühren unter speziellen Voraussetzungen temporär ausgesetzt. Dabei geht es um die Eintragungsgebühr des Eigentums im Grundbuch sowie damit im Zusammenhang stehende Eintragungen von Pfandrechten. Die Voraussetzungen dafür sind wie folgt:
- Das Gebäude auf der Liegenschaft wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers verwendet.
- Die Befreiung des einzutragenden Pfandrechts steht nur zu, wenn das Darlehen zu mehr als 90% für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird.
- Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.3.2024 abgeschlossen sein und der Antrag auf Eintragung muss im Zeitraum vom 1.7.2024 bis zum 30.6.2026 gestellt werden.
- Im Grundbuchsantrag muss diese Befreiung beantragt werden.
- Die Befreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000. Bei einer Bemessungsgrundlage zwischen € 1 und € 1.999.999 ist die Gebühr nur für den € 500.000 überschießenden Teil zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 2.000.000 besteht keine Gebührenbefreiung. Die maximal mögliche Gebührenersparnis beträgt € 11.500. Das sind 1,1% für die Eintragung des Eigentumsrechts und 1,2% für das Pfandrecht von der Bemessungsgrundlage von € 500.000.
Das „dringende Wohnbedürfnis“ wird mit der Vorlage der Bestätigung der Meldung als Hauptwohnsitz und durch den Nachweis der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes nachgewiesen. Bei Ankauf eines neuen Gebäudes ist dieser Nachweis mit dem Grundbuchsantrag gleichzeitig einzubringen. Bei Sanierung bzw Herstellung eines Gebäudes sind diese Nachweise innerhalb von 3 Monaten nach der Übergabe oder Fertigstellung längstens binnen 5 Jahren beim Grundbuch nachzureichen.
Achtung: Fällt innerhalb von 5 Jahren ab Bezugszeitpunkt, Übergabe oder Fertigstellung das Eigentumsrecht an der Immobilie oder das dringende Wohnbedürfnis weg, so müssen die Gebühren nachträglich entrichtet werden. Diese Änderung der Verhältnisse muss dem Grundbuchsgericht innerhalb von 6 Monaten angezeigt werden.
- Förderdarlehen:
Die Bundesländer werden ermächtigt ein Darlehen über die Bundesfinanzierungsagentur für Zwecke der Wohnbauförderung im Volumen von € 500 Millionen aufzunehmen. Die Bundesländer dürfen damit Wohnbaudarlehen an natürliche Personen iHv maximal € 200.000 pro Person mit einer maximalen Verzinsung von 1,5% pa in den Jahren 2024 und 2025 vergeben. Die Förderlaufzeit (Darlehenslaufzeit) darf 30 Jahre nicht überschreiten und es müssen antispekulative Maßnahmen für mindestens 25 Jahre ab Abschluss des Fördervertrags enthalten sein.
- Aufstockung des Wohnschirms:
Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere € 60 Millionen für Unterstützungsmaßnahmen wie zB Delogierungsprävention, Wohnungssicherung und Energieunterstützung zur Verfügung gestellt.
- Verlängerung des Prognosezeitraums für Liebhaberei
Im Zuge einer Liebhabereiüberprüfung von Vermietungen wird ein absehbarer Zeitraum von 20 (kleine Vermietung) bis 25 Jahren (große Vermietung) betrachtet. Um die negativen Entwicklungen der Immobilienbranche der letzten Jahre abzufedern, werden diese Zeiträume jeweils um 5 Jahre verlängert.
- Neue Abgaben bzw Steuern der Bundesländer möglich [noch nicht beschlossen]:
Durch eine Kompetenzänderung im Volkswohnungswesen sollen die Bundesländer befähigt werden – im Bereich der Wohnraummobilisierung – neue Abgaben bzw Steuern zu erheben (zB Freizeitwohnungs-, Nebenwohnsitz- und Leerstandsabgabe).
- Handwerkerbonus PLUS [noch nicht beschlossen]
Ähnlich dem bereits bestehenden Reparaturbonus (www.reparaturbonus.at) sieht die Regierung den Handwerkerbonus PLUS vor, wobei bis zu 20% an Handwerksleistungen pro Jahr und Person gefördert werden. Förderbare Handwerksleistungen müssen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs-, Modernisierungsmaßnahmen sowie Wohnraumschaffung von privatem Wohnraum stehen.
Achtung: Der Handwerkerbonus wird nur einmal pro Person und pro Jahr zur Verfügung stehen.
- Wohnraum-Bau-Offensive [noch nicht beschlossen]
Der Bund plant den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen. Dieser Zuschuss soll für leistbares Eigentum, leistbare Miete sowie für Sanierungen verwendet werden. Dabei sollen rund 10.000 neue Mietwohneinheiten sowie rund 10.000 leistbare Eigentumswohneinheiten geschaffen werden und rund 5.000 Wohneinheiten saniert werden. Der Zweckzuschuss wird für die Jahre 2024 bis 2026 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die Länder aufgeteilt und kann gemeinnützigen Wohnbauträgern sowie gewerblichen Bauträgern gewährt werden, wenn diese sich langfristig (50 Jahre) an günstige Mieten binden. Für Wohneinheiten, die mit Mitteln dieses Zweckzuschusses gefördert werden, wird die Spekulationsfrist von 15 Jahren auf 25 Jahre ausgedehnt.
- Sonderprogramm Energieeffizienztopf des Umweltförderungsgesetzes [noch nicht beschlossen]
Für die Jahre 2024 und 2025 sollen jeweils € 120 Millionen für die thermisch-energetische Sanierung von Wohngebäuden für Vermieterinnen und Vermieter mit Miete nach dem Kostendeckungsprinzip zur Verfügung gestellt werden.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 11.04.24
Sachbezugsregelung zu Fixzinsdarlehen
Sachbezugsregelung zu Fixzinsdarlehen
Aufgrund der rasant angestiegenen Zinsen wurde bereits am 20.12.2023 die Sachbezugswerteverordnung novelliert. Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse, welche einen fixen Sollzinssatz vereinbart haben (oder zinslos sind), gilt ab 1.1.2024 Folgendes:
- Als Referenzzinssatz ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10% vermindert wird, anzusetzen.
- Der ermittelte Referenzzinssatz ist für den gesamten Zeitraum des Darlehens maßgeblich.
- Die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz ist als Zinsvorteil aus dem Arbeitsverhältnis als Sachbezug anzusetzen.
- Wenn das Datum des Abschlusses des Darlehensvertrags nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann, kann das Datum der Anlage des Darlehenskontos als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Referenzzinssatzes herangezogen werden.
- Sollte der Zinssatz für die Berechnung des Sachbezugs im Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht endgültig vorliegen, kann ersatzweise der zuletzt veröffentlichte Zinssatz verwendet werden. Sobald der Zinssatz des Abschlussmonats vorliegt, muss der Sachbezug berichtigt werden.
- Bei Kreditaufstockungen ist der Monat für die Aufstockungsvereinbarung maßgeblich für den Referenzzinssatz des Aufstockungsbetrags. Der ursprüngliche Darlehensbetrag bleibt beim alten Referenzzinssatz.
- Die Rechtslage ab 1.1.2024 gilt nur für Darlehensverträge, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden.
TIPP: Diese Änderung der Verordnung hat zu Gunsten der Arbeitnehmer zur Folge, dass in der Vergangenheit während der Niedrigzinsphase zu einem Fixzinssatz oder zinslos gewährte Arbeitgeberdarlehen jetzt trotz Beibehaltung der günstigen Konditionen zu einem niedrigen Sachbezug führen.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 11.04.24
Anhebung der Slowakischen Quellensteuer auf 10%
Die in Österreich und der Slowakei unterschiedliche Einordnung der steuerlichen Einkünfte einer slowakischen Kommanditgesellschaft (KS) – sogenannte „hybride Gesellschaftsform“ – führt dazu, dass Gewinnausschüttungen an eine österreichische natürliche Person als Kommanditist nicht dem progressiven Einkommensteuertarif in Österreich unterliegen.
- Die KS wird in der Slowakei als Kapitalgesellschaft eingestuft, deren Gewinne mit 21% slowakische Körperschaftsteuer zu versteuern sind. Aus österreichischer Sicht stellt die KS eine Personengesellschaft und DBA-rechtlich eine Betriebstätte dar. Daher sind die Gewinne in der Slowakei zu versteuern. In Österreich sind diese Einkünfte des Kommanditisten unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.
- Die slowakische Finanz belegt Ausschüttungen einer KS an nicht in der Slowakei ansässige natürliche Personen mit einer Quellensteuer, die seit 1.1.2024 auf 10% (bisher 7%) angehoben wurde. Mangels DBA-rechtlicher Vermeidung bzw Anrechnung wird diese zum Kostenfaktor.
- Dennoch rechnet sich dieses Modell. Auf Gewinnausschüttungen einer slowakischen KS fallen nunmehr 28,9% (=21% slowakische KöSt und 10% slowakische Quellensteuer) an Steuerbelastung an. Im Vergleich zur Gesamtsteuerbelastung einer Ausschüttung durch eine als juristische Person eingestufte Gesellschaft 44,75% (=23% österreichische KöSt plus 27,5% Kapitalertragsteuer). Damit beträgt die Differenz 15,275 Prozentpunkte, was das KS-Modell weiterhin steuerlich attraktiv macht.
Achtung: An die Qualifikation als Personengesellschaft bzw Betriebsstätte werden relativ strenge Anforderungen gestellt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt in Österreich zum Tragen kommen. Das gilt insbesondere für die Anforderung, dass nur aufgrund einer manifesten, operativen Tätigkeit in der Slowakei die Einkünfte der Betriebsstätte zurechenbar sind. Dies gelingt nur, wenn unter Weglassen des Mitnahmeeffekts der Steuerersparnis die Tätigkeit in der Slowakei plausible erscheint, also stichhaltige außersteuerliche Gründe vorliegen.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 11.04.24
Herabsetzungsantrag für neue Mindest-KÖSt
Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 wurde das Mindeststammkapital für eine GmbH auf € 10.000 herabgesetzt. Die daraus resultierende Mindestkörperschaftsteuer beträgt € 125 pro Kalendervierteljahr. Entgegen anderslautender Information noch Ende 2023 sieht das BMF keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige oder rückwirkende automatisierte Herabsetzung der VZ-Bescheide. Daher wurden die KÖSt-Vorauszahlungen basierend auf der alten Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben.
Für die Berücksichtigung der ab 2024 geltenden geringeren Mindest-KÖSt ist daher noch ein Herabsetzungsantrag bis 30.9.2024 zu stellen.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 11.04.24
Änderung für Dienstzettel bzw. Dienstvereinbarungen
Die Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) bringt Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln und auch schriftlichen Dienstverträgen mit sich. Von vermutlich gravierender Tragweite ist die zwingende arbeitsrechtliche Bestimmung des § 11b AVRAG „Aus-, Fort- und Weiterbildung“. Diese besagt, dass wenn auf Grund eines Gesetzes oder Kollektivvertrags oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ist, so
- ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung zwingend Arbeitszeit, und
- sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung zwingend vom Arbeitgeber zu tragen.
Die Neuerungen gelten für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 28. März 2024 beginnen und begründen sich in der Umsetzung der RL (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.
TIPP: Es kommt also darauf an, ob die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit eine laufende Fortbildung bzw eine Aus- oder Weiterbildung sachnotwendig macht.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 11.04.24
Höchstgerichtliche Entscheidungen
- Fiktive Anschaffungskosten bei Beginn der Gebäudevermietung
Wird ein Gebäude des Altvermögens „erstmals“ vermietet, kommen als Bemessungsgrundlage für die AfA die „fiktiven Anschaffungskosten“ zum Vermietungsbeginn zum Ansatz. Eine „erstmalige“ Verwendung zur Erzielung von Einkünften liegt aber bereits dann nicht mehr vor, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben und vom Rechtsvorgänger früher einmal vermietet worden ist. In einem solchen Fall muss also die AfA von den (niedrigen) historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers berechnet werden. (Großzügiger allerdings derzeit EStR Rz 6432).
- Nichtselbständige Einkünfte des Geschäftsführers aus rechtswidrigen Handlungen
Eignet sich der bei der GmbH angestellte Geschäftsführer durch Untreuehandlungen gegenüber der GmbH (und „kick-back-Zahlungen“) rechtswidrig Gelder der GmbH an, so zählt auch diese Bereicherung zu den nichtselbständigen Einkünften des Geschäftsführers. Dafür kann ihm bei der Veranlagung Einkommen-steuer vorgeschrieben werden.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 08.02.24
KlientenINFO Neuerungen 2024
Inhaltsverzeichnis
1. Einkommensteuerliche Neuerungen 2024
2. Änderung in der Sozialversicherung 2024
3. Neue lohnsteuerliche Regelungen
4. Energiekostenzuschuss für NPO
5. Höchstgerichtliche Entscheidungen
6. Splitter 1/2024
7. Termine Februar und März 2024
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19.12.23
Kirchenbeitrag
Ab dem nächsten Jahr können Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften von bis zu 600 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Damit kommt es ab 2024 im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zu einer Erhöhung von 200 Euro. Das ist insbesondere in Hinblick auf die angekündigte Erhöhung des Kirchenbeitrags ein wichtiger Schritt gegen die Inflation.
Die Gesetzesänderung ist erstmalig in der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
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13.12.23
Kinderbetreuungsgeld
Die Zuverdienstgrenze zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird ab 2024 auf 8.100 Euro statt vorher 7.800 Euro angehoben. Diese Änderung war nötig, damit die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu einer Rückzahlung des Kinderbetreuungsgelds führt.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 07.12.23
KlientenINFO - Ausblick auf 2024
Inhaltsverzeichnis
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1. Steuerliche Änderungen - Ausblick auf 2024
1.1 Einkommensteuer
1.2 Erhöhung Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte
1.3 Umsatzsteuer
1.4 Weitere veränderliche Werte
1.5 ORF-Beitrag
2. Ausweitung der Spendenbegünstigung
3. Energiekostenzuschuss II – Richtlinie veröffentlicht
4. Splitter
4.1 Globale Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Pillar 2)
4.2 Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 1.1.2024
4.3 Einlagen von Grundstücken in eine Personengesellschaft
5. Aktuelle Höchstgerichtliche Entscheidung
6. Last Minute - 31.12.2023
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 17.11.23
Energiekostenzuschuss II
- Wer wird gefördert?
- Förderfähiger Zeitraum
- Berechtigungsstufen und förderfähige Kosten
- Zusätzliche Beschränkungen
- Feststellung durch den Steuerberater
- Erforderliche Unterlagen für die Beantragung
Die vollständige Klienteninformation zum Energiekostenzuschuss II finden Sie in der Kopfzeile oder HIER
Für die Beantragung erforderlichen Unterlagen sind unter anderem:
- Strom- bzw Heizkostenabrechnung des Jahres 2021 (pro Zählpunkt)
- Alle Treibstoffrechnungen für den Förderzeitraum (1.1.2023 bis 30.6.2023)
- Strom- bzw Heizkostenarbeitspreis für die Monate 1-6/2023 (jeweils monatlich und pro Zählpunkt!)
- Strom- bzw Heizkostenverbrauch für die Monate 1-6/2023 (jeweils monatlich und pro Zählpunkt!)
- Bei Heizöl: sämtliche Heizölrechnungen aus dem Jahr 2021 sowie der Förderperiode 1-6/2023
- Bei Holzpellets, Hackschnitzel: Analog Heizöl
- Abrechnungsformular, welches sich aus dem aws Fördermanager nach Ergänzung sämtlicher Informationen generiert (bitte noch in ungezeichneter Form).
- Berechnungshilfe: sie dient als Unterstützung für die Berechnung der tatsächlichen Förderhöhe und muss anschließend in den aws Fördermanager importiert werden, um das Abrechnungsformular zu generieren. Die Berechnungshilfe wird als Vorlage seitens der aws zur Verfügung gestellt. Für die Basisstufe ist die Vorlage bereits verfügbar.
Die vollständige Klienteninformation zum Energiekostenzuschuss II finden Sie in der Kopfzeile oder HIER
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30.10.23
Anhebung der steuerrelevanten Zinsen auf 5,88%
Sehr geehrte Damen und Herren,
die aktuelle Erhöhung des Leitzinssatzes hat zu einer Anhebung der steuerrelevanten Zinsen auf 5,88% geführt.
Dies gilt ab dem 20.9.2023.
Dies betrifft Stundungs- Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen.
Gerade der kurz bevorstehende Beginn der Anspruchsverzinsung für den Zeitraum ab 1.10.2023 und dem Datum der Steuerbescheide 2022 macht eine rechtzeitige Abschlagszahlung zur Vermeidung der erhöhten Zinsen überlegenswert.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 20.10.23
KlientenINFO zum Jahresende 2023
Inhaltsverzeichnis
1 Aktuelles
1.1 Energiekostenzuschuss II – Voranmeldung gestartet
1.2 Inflationsanpassung für 2024
1.3 Weitere Entlastungsmaßnahmen im Progressionsentlastungsgesetz 2024
1.4 Die wichtigsten SV-Werte für 2024
1.5 Der Reparaturbonus ist zurück
Die vollständige PDF können Sie hier oder in der Kopfzeile herunterladen.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 20.10.23
KlientenINFO Checkliste
Rechtzeitig vor dem Jahresende zahlt es sich aus, einen Blick auf die Steuertipps für Unternehmer, für Arbeitgeber & Mitarbeiter, für Arbeitnehmer und für alle Steuerpflichtigen zu werfen, damit alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt werden und nichts übersehen wird.
Die vollständige PDF können Sie hier oder in der Kopfzeile herunterladen.
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20.10.23
Inflationsanpassung Einkommensteuer 2024
Folgender Tabelle können Sie die inflationsangepasste Einkommensteuerwerte ab dem 1.1.2024 entnehmen:
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20.10.23
Die wichtigsten SV-Werte für 2024
Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2024 liegen (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im BGBl) bereits vor:
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 11.10.23
ID Austria
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09.10.23
Reparaturbonus NEU
Mit dem Reparaturbonus erhalten Privatpersonen eine Förderung von bis zu 200 Euro für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten und/oder bis zu 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags bei teilnehmenden Partnerbetrieben.
Die Förderungsaktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit einem Wohnsitz in Österreich. Pro Gerät kann ein Bon beantragt werden, welcher für eine Reparatur und/oder einen Kostenvoranschlag genutzt werden kann. Sobald dieser Bon beim Partnerbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon beantragt und für ein weiteres Gerät verwendet werden.
Der Reparaturbon kann schnell und unkompliziert auf www.reparaturbonus.at beantragt und innerhalb von drei Wochen bei einem der teilnehmenden Partnerbetriebe eingelöst werden. Beim Partnerbetrieb ist der gesamte Rechnungsbetrag zu begleichen, die Fördersumme wird direkt auf das Bankkonto des/der Antragsteller:in überwiesen.
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28.07.23
Firmenfeier - geänderte Öffnungszeiten am 28.07.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund von betriebsinternen Feierlichkeiten begibt sich die Wirtschaftstreuhand Kufstein am Freitag dem 28.07.2023 bereits um 11:00 ins Wochenende.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und wünschen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen Ihr Team der
Wirtschaftstreuhand Kufstein
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26.07.23
Das neue Amtsblatt zur Wiener Zeitung
Seit der Kundmachung des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH, mit welchem das Ende der Zeitung eingeläutet wurde, wartete man schon gespannt darauf, wie künftige Veröffentlichungen vorgenommen werden sollen.
Aufgrund der vorherrschenden Digitalisierung war die verpflichtende Veröffentlichung von Bilanzen, Firmenbuchänderungen und Firmenneugründungen in Papierform immer unattraktiver geworden. Insbesondere die Kostenpflicht einer solchen war bereits seit längerer Zeit vom Wirtschaftsbund angeprangert worden.
Seit 1. Juli 2023 ist die neue elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform unter evi.gv.at online.
Die Inhalte der Veröffentlichungen, die auf EVI zu finden sind, betreffen keineswegs nur Geschäftsleute oder Unternehmen, wie es beispielsweise bei Änderungen im Firmenbuch, Jahresabschlüssen von Aktiengesellschaften und Einladungen zu Hauptversammlungen der Fall ist, sondern auch Informationen von öffentlichem Interesse, die für Privatpersonen gleichermaßen relevant sind.
Dabei handelt es sich zum Beispiel um Stellenausschreibungen für Leitungsorgane des Bundes, Informationen über das Vorliegen eines neuen Kollektivvertrages oder Warnungen der Finanzmarktaufsicht, die wichtig sind, um sich vor Betrug zu schützen. EVI leistet damit als neues digitales Amtsblatt und als zentraler und barrierefreier Einstiegspunkt zu Verlautbarungen einen wertvollen Beitrag zur Transparenz in der Republik Österreich.
Für zur Veröffentlichung verpflichtete Stellen bedeutet der Wechsel vom gedruckten Amtsblatt zu EVI neben vereinfachten Anforderungen für die Übermittlung von Veröffentlichungen auch, dass für die Veröffentlichung selbst nun keine Kosten mehr anfallen.
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20.07.23
Ende der erhöhten Pendlerpauschale
Die vom 1.5.2022 bis 30.6.2023 befristete Erhöhung von Pendlerpauschale und Pendlereuro wird nicht verlängert (§ 124b Z 395 EStG).
Ab Juli 2023 sind somit wieder die alten Werte in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen.
Bei Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2022 und 2023 haben Steuerpflichtige, bei denen das Pendlerpauschale und der Pendlereuro noch nicht bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wurde, zu beachten, dass sie für die Zeiträume Mai 2022 bis Juni 2023 erhöhte Werte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung in Ansatz bringen können. Da der Pendlerrechner weiterhin nur die ursprüngliche Höhe ausweist, kann dies leicht übersehen werden. Für die Monate der erhöhten Beträge gilt der 1,5-fache Wert des Pendlerpauschales laut Pendlerrechner und der 4-fache Wert des Pendlereuros laut Pendlerrechner.
Wir helfen Ihnen gern bei der Berechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros in Ihrer Steuererklärung bzw. wird dies für unsere Klienten in der Lohnverrechnung bereits laufend berücksichtigt.
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19.07.23
Stromkostenzuschuss für Private
Nachdem die Energie- und Wohnkosten in den letzten 1,5 Jahren erheblich gestiegen sind, hat das Land Tirol bereits mit dem Wohn- und Heizkostenzuschuss für die Jahre 2022 und 2023 eine Maßnahme gesetzt, um niedrig verdienenden Personen mit Hauptwohnsitz in Tirol zu unterstützen.
Seit 17.07.2023 kann zusätzlich ein Zuschuss für Wärmepumpen und Stromheizungen beantragt werden.
Voraussetzungen:
Die vom Förderwerber/von der Förderwerberin bewohnte Wohnung bzw. das bewohnte Wohnhaus (Hauptwohnsitz) muss überwiegend mit einer
- Wärmepumpe oder
- festinstallierten Elektro-Heizung
beheizt werden.
Die Förderung für den Haushalt ist abhängig vom Einkommen. Eine Förderung ist nur möglich, wenn das Jahreshaushaltsnettoeinkommen 2022 die nachstehend angeführten Einkommensgrenzen nicht übersteigt:
- Bei einem Einpersonenhaushalt: € 43.200 netto
- Bei einem Zweipersonenhaushalt: € 72.000 netto
- Für jede weitere Person Erhöhung um je € 5.400 netto
Höhe des Zuschusses:
Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Pauschalbetrag pro Haushalt entsprechend der Haushaltsgröße gewährt und ist abhängig von der Anzahl der Personen im Haushalt und der Heizungsart (Stromheizung oder Wärmepumpe). Insgesamt kann ein Zuschuss von € 300 bis maximal € 500 gewährt werden.
Der Antrag kann bis 31.10.2023 gestellt werden und ist >hier< online verfügbar.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seite des Landes Tirol >bitte klicken<.
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06.07.23
Unterbrechung des Reparaturbonuses
Seit 26. April 2022 können Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich online einen Reparaturbon beantragen, der bis zu 50 Prozent der Reparaturkosten und/oder bis zu € 30 für die Einholung eines Kostenvoranschlags (insgesamt maximal € 200) für ihre Elektro- und Elektronikgeräte deckt. Die Förderung wird direkt bei Bezahlung der Rechnung unter Vorlage eines Bons abgezogen. Damit soll nicht nur die heimische Reparaturwirtschaft gefördert, sondern auch die Umwelt und Geldbörse geschont werden.
Da es in der Vergangenheit vermehrt zu Betrugsfällen gekommen ist, kann zwischen 2.7.2023 und 25.9.2023 kein Reparaturbonus beantragt werden. In diesem Zeitraum sollen vorhandene Sicherheitslücken überarbeitet und geschlossen werden.
Der Reparaturbonus ist eine Förderaktion des Klimaschutzministeriums für die Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten und richtet sich an Privatpersonen. Dafür stehen bis 2026 Mittel in Höhe von €130 Millionen aus „Next Generation EU“ – dem Wiederaufbaufonds der Europäischen Union, mit dem die Wirtschaft nach Corona noch zukunftsfähiger werden soll – zur Verfügung.
Bei Fragen zur Registrierung als Partnerbetrieb können Sie sich gern an uns wenden.
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28.06.23
Ende der COFAG besiegelt
Finanzminister Magnus Brunner hat laut Pressemitteilung des BMF die Abbaubeteiligungsgesellschaft des Bundes (ABBAG) mit der Abwicklung der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beauftragt.
Ein entsprechendes Konzept soll bis September 2023 vorliegen. Bis dahin hält die COFAG ihre Tätigkeit wie bisher aufrecht, natürlich werden alle offenen Förderungen weiter bearbeitet.
Die COFAG war ein Instrument in der Corona-Krise, um Hilfsgelder rasch und unbürokratisch zu den Menschen und Unternehmen zu bringen.
Weiterhin Prüfungen sowie Erledigung offener Anträge
99 % der 1,3 Mio. Anträge von 660.000 Antragsstellenden hat die COFAG bereits abgearbeitet. In Summe wurden 15 Mrd. Euro ausbezahlt - im Schnitt 22.000 Euro pro Antragsteller. Noch offene Fälle werden selbstverständlich ordnungsgemäß erledigt.
Um auch weiterhin etwaige Überförderungen zu verhindern, werden sämtliche Prüfungen auch in Zukunft durchgeführt. Trotz teilweise berechtigter Kritik an einzelnen Hilfsinstrumenten bezüglich Treffsicherheit, zeigt sich in Summe, dass gerade durch das schnelle und intensive Reagieren großer wirtschaftlicher Schaden an unserer Gesellschaft und unserem Wohlstand abgewendet wurde. Großflächige Insolvenzen und Massenarbeitslosigkeit wurden verhindert.
Die Corona-Wirtschaftshilfen haben gut funktioniert, das bestätigen Expertinnen und Experten und zeigen Länder-Vergleiche. Nun laufen die COVID-Maßnahmen und Sonderbestimmungen Ende Juni aus. Ich habe die Geschäftsführung der ABBAG daher beauftragt, gemeinsam mit der COFAG ein Abwicklungskonzept für die COFAG auszuarbeiten. Die COFAG hat sich bewährt, nun hat sie ihre Aufgabe erfülltâ, so der Finanzminister. Mit dieser Vorgehensweise ist sichergestellt, dass die COFAG rechtssicher abgewickelt und die Expertise des BMF und der Abbaubeteiligungsgesellschaft des Bundes einfließen.
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17.06.23
Anhebung der Finanzamtszinsen
Um die Inflation einzudämmen, hat die Europäische Zentralbank den Basiszins mehrmals in Folge erhöht. Dieser wurde nunmehr mit Wirkung ab 21.6.2023 von 2,88% auf 3,38% angehoben.
Da der Basiszins auch als Grundlage für die Zinsen beim Finanzamt dienen, wurde deren Höhe ebenso angepasst und im Erlass des BMF vom 16.6.2023 verlautbart.
Mit Wirkung vom 21.6.2023 ergeben sich daher folgende wichtige Zinssätze:
- Anspruchszinsen: 5,38% p.a. (für nach dem 30.9. des Folgejahres bezahlte Ertragsteuernachforderungen)
- Aussetzungs- und Beschwerdezinsen: 5,38% p.a. (für im Zuge eines Beschwerdeverfahrens ausgesetzte Steuernachforderungen)
- Umsatzsteuerzinsen: 5,38% p.a. (für Umsatzsteuernachforderungen)
- Stundungszinsen: 5,38% p.a. (für gestundete Abgabennachforderungen)
Nachdem das bereits die siebte Erhöhung innerhalb eines Jahres ist, ist durchaus damit zu rechnen, dass der Zinssatz auch im Herbst nochmal angehoben wird.
Sollte daher aus der Buchhaltung bereits bekannt sein, dass es zu einer höheren Steuernachforderung kommen wird, wäre - sofern nicht ohnehin schon ein Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt - die vorzeitige Zahlung eines Abschlagsbetrags Ende September des Folgejahres durchaus sinnvoll, damit keine bzw. kaum Anspruchszinsen entstehen. Solche werden vom Finanzamt nämlich automatisch festgesetzt, wenn bspw. für das Jahr 2022 eine hohe Abgabennachforderung besteht, welche erst nach dem 1. Oktober 2023 bezahlt wird. Bis zu einem Betrag von € 50 werden keine Anspruchszinsen festgesetzt. Dieser Bagatellbetrag wird jedoch in Zeiten von erhöhten Zinssätzen schneller erreicht werden als bisher üblich.
Bei Fragen dazu sind wir gern für Sie da!
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 16.06.23
Erhebliche steuerrechtliche Änderungen geplant
Wie bereits seit einigen Monaten erwartet, wurde am 14.6.2023 nunmehr die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2023 vom Nationalrat beschlossen.
Darin sind erhebliche steuerliche Änderungen enthalten, die bereits seit Längerem gefordert wurden. Der Großteil der Änderungen gilt ab 1.1.2024.
Gebäudeentnahmen
Die wichtigste Adaptierung stellt die Veränderung der Besteuerung von Gebäudeentnahmen aus dem Betriebsvermögen dar. Nach der vorigen Rechtslage musste bei der Betriebsaufgabe und anschließenden Vermietung des Betriebsgebäudes die Entnahme des Gebäudes aus dem Betriebsvermögen versteuert werden. Dabei wurde die Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert angesetzt und mit einem Steuersatz von 30% besteuert. Da es in diesem Zug zu keinem Geldfluss kommt, war die Steuerbelastung aus Liquiditätssicht gravierend für die Steuerpflichtigen. Das soll nunmehr dahingehend geändert werden, als dass die Entnahme von Gebäuden nunmehr zum Buchwert erfolgen soll. Somit entsteht kein Gewinn, der zu versteuern ist.
Damit wäre das Gebäude dem Grund und Boden gleichgestellt. Bei diesem erfolgte bereits bisher die Entnahme zum Buchwert.
Gleichzeitig wird aber auch ein Wahlrecht eingeführt, wonach bei der Betriebsaufgabe freiwillig eine Besteuerung der Wertsteigerung (Teilwert abzüglich Buchwert) vorgenommen werden kann, um steuerliche Begünstigungen wie bspw. den Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 EStG auszunutzen. Dieser kann unter Umständen niedriger sein als 30%. Die bisher vorgesehene Hauptwohnsitzbefreiung für Entnahmen von Geschäftslokalen, die sich im selben Gebäude befinden wie der Hauptwohnsitz, wenn der Betriebsinhaber das 60. Lebensjahr erreicht hat und den Betrieb einstellt, entfällt hingegen.
Dies gilt für Entnahmen ab 30.6.2023.
Photovoltaikanlagen
Darüber hinaus soll es auch zu einer Änderung der vor einem Jahr erst eingeführten Befreiung von Photovoltaikanlagen kommen. Bis zu einer Einspeisung von 12.500 kWh sind die dabei entstehenden Einkünfte steuerfrei, wenn die Photovoltaikanlage eine Einpassleistung von 35 kWp (statt vorher 25 kWp) hat, aber für die Netznutzung an der Übergabestelle eine Leistung (sog. Anschlussleistung) von maximal 25 kWp vertraglich vereinbart wird. Dies gilt bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023.
Entschädigung für die Tätigkeit in Wahlbehörden
Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden sollen in Zukunft steuerfrei sein. Dies soll auch für die Entschädigungen im Zuge von Landtags- und Gemeinderatswahlen gelten. Dies gilt ab 1.1.2024.
Zahlungen an Zulassungsbesitzer von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen
Nachdem in den vergangenen Monaten vor allem Unternehmen wie EPuls auf Einnahmen aus dem Verkauf von selbst erzeugten Treibhausgasminderungen (vor allem bei der Nutzung von E-Autos) hingewiesen haben, wurde nunmehr gesetzlich festgelegt, dass Zahlungen an Zulassungsbesitzer für den Verkauf ihrer Treibhausgasminderungen steuerfrei gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge im Betriebsvermögen. Bei diesen stellen die Zahlungen Betriebseinnahmen dar. Dies gilt bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023.
Grenzbereinigungen
Prinzipiell ist der Tausch von Grundstücken steuerpflichtig. Im Interesse der Verwaltungsökonomie sollen jedoch Grenzbereinigungen (Begradigungen, Grenzberichtigungen, etc.) steuerbefreit werden. Dies soll ab 1.9.2023 in Kraft treten.
Einlagen in Personengesellschaften
Die bisherige Verwaltungspraxis soll nunmehr gesetzlich umgesetzt werden. Bei der Einlage von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten in das Vermögen einer Personengesellschaft ist eine Aufspaltung in einen Einlage- und einen Veräußerungsvorgang vorzunehmen.
Wird also Privatvermögen oder Sonderbetriebsvermögen in eine OG oder KG eingelegt, so stellt dies im Ausmaß der eigenen Beteiligung an der KG (sog. „Eigenquote“) eine steuerfreie Einlage dar. Hinsichtlich der Beteiligungsquote der anderen Gesellschafter jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung.
Verlängerung der Verjährungsfristen im Finanzstrafverfahren
Für den Tatbestand des Abgabenbetrugs mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als € 500.000 werden die Verjährungsfristen erheblich von fünf auf zehn Jahre verlängert.
Gleichzeitig soll es auch zu einer Anhebung der Wertbeiträge für die gerichtliche Zuständigkeit bei Finanzstrafvergehen von bisher € 100.000 auf nunmehr € 150.000 geben.
Darüber hinaus gibt es noch folgende Änderungen:
- Ermöglichung einer digitalen Befreiungserklärung
- Digitalisierung der Meldung von Umgründungen
- Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rulinganträgen
- Pauschalierung von Gebühren
- Verfahrensdigitalisierung im Rahmen der Geltendmachung von Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
- Ermöglichung der elektronischen Übermittlung von behördlichen Schriftsätzen an das Bundesfinanzgericht (BFG)
- Gesetzliche Verankerung der Festsetzungsmöglichkeit formloser Zahlungsaufforderungen von Landes- und Gemeindeabgaben durch den Landesgesetzgeber
- Schaffung von gesetzlichen Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer
- Einführung einer Übermittlungsverpflichtung der gesetzlichen SV-Träger bei Anwendung des Neugründungs-FÄrderungsgesetzes (NeuFöG)
- Sicherstellung der Steuerhängigkeit früher Übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen
- Schaffung einer Generalnorm im Einkommensteuergesetz betreffend die Antragstellung und Ausübung von Wahlrechten
- Gesetzliche Verankerung der Steuerberater-Quotenregelung
- Gesetzliche Verankerung des Typenvergleichs im Rahmen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
- Schaffung von steuerlichen Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz
- Klarstellung bei der Verrechnung von Auftraggeberhaftungs-Zahlungen
- Anpassung der Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
- Klarstellung, dass das Erlöschen der Zollschuld nicht zum Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuerschuld für eingeführte Waren führt
- Anpassung der Bestellung von Tabaktrafikanten an das Vergaberecht
- Gesetzliche Verankerung von Zuständigkeiten des Amts für den nationalen Emissionszertifikatehandel
- Abgabenrechtliche Verankerung der freiberuflichen Arzttätigkeit in Justizanstalten in Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Einkommensteuergesetz (EStG)
Nähere Details dazu entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zur Regierungsvorlage anbei. Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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01.06.23
Stammkapitalsenkung
Nachdem bereits seit einiger Zeit die Senkung des Steuertarifs bei Körperschaften von 25% auf 24% im Jahr 2023 und ab 2024 auf 23% beschlossen wurde, soll nunmehr auch das gesetzlich vorgegebene Mindeststammkapital von € 35.000 auf € 10.000 gesenkt werden. Insgesamt soll damit der Wirtschaftsstandort Österreich wieder attraktiver werden im EU-Vergleich, wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorgeht:
Das Mindeststammkapital der GmbH war zuletzt in den Jahren 2013 und 2014 Gegenstand gesetzgeberischer Maßnahmen: Zunächst kam es durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 zu einer Absenkung des Mindeststammkapitals von € 35.000 auf € 10.000. Bereits nach einem halben Jahr wurde diese Änderung zwar grundsätzlich wieder rückgängig gemacht. Die Möglichkeit einer GmbH-Gründung mit einem unmittelbaren Kapitalbedarf von nur € 5000 und einer temporären Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter auf weitere € 5.000 blieb durch das neue Rechtsinstitut der Gründungsprivilegierung jedoch erhalten. Eine Erhöhung des Stammkapitals von € 10.000 auf € 35.000 war innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren notwendig.
Durch die nunmehr geplante neuerliche Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf € 10.000 bewegt sich Österreich im europäischen Vergleich in den mittleren Bereich der Kapitalanforderungen:
Ein identisches oder ähnlich hohes Mindestkapital haben in Europa auch die italienische Società a responsabilità limitata, die liechtensteinische GmbH, die luxemburgische Société à responsabilité limitée und die ungarische korlátolt felelösségü társaság. Während sich viele europäische Staaten für
ihre jeweilige Form der GmbH auch mit einem wesentlich niedrigeren Stammkapital von teilweise nur € 1 begnügen, haben vor allem Deutschland, die Schweiz und Belgien zumindest für die jeweilige reguläre Gesellschaftsform ein deutlich höheres Mindeststammkapital beibehalten.
Die Änderung soll bereits im Herbst 2023 erfolgen. Ebenso wird gleichzeitig auch die Mindestkörperschaftsteuer, welche sich am gesetzlichen Mindeststammkapital orientiert, gesenkt werden.
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15.04.23
Vergabe von Wohnkrediten
Seit Sommer 2022 gelten in Österreich verschärfte Kriterien für die Vergabe von Wohnkrediten. Diese Änderung war aufgrund einer Vorgabe der Finanzmarktaufsicht notwendig.
Folgende Kriterien sind nunmehr für die Gewährung eines Wohnkredits notwendig:
- Eigenkapitalquote von 20%
Für die Aufnahme eines Kredits müssen künftig mindestens 20% des Kaufpreises (inklusive Nebenkosten sowie Gebühren) in Form von Eigenkapital nachgewiesen werden.
- Maximale Kreditrate von 40% des Nettoeinkommens
Die Kreditrate darf maximal 40% des Nettoeinkommens betragen.
- Maximale Kreditlaufzeit von 35 Jahren
Die Laufzeit des Kredits darf maximal 35 Jahre dauern.
Seit 1. April 2023 gelten nunmehr Änderungen, welche den Erwerb von Immobilien wieder zu erleichtern. Diese betreffen vor allem Zwischenfinanzierungen. Wurde vor dem Verkauf des Eigenheims bereits eine neue Immobilie erworben, benötigt man eine Zwischenfinanzierung. Um die Anschaffung der neuen Wohnung nicht zu vereiteln, können bis zu 80% des Werts der bestehenden Immobilie als Eigenkapital angesetzt werden.
Zwar führt das insgesamt zu einer Erleichterung bei der Vergabe von Wohnkrediten, jedoch wurde mit erheblich größeren Veränderungen gerechnet. Sollte also keine bestehende Immobilie vorhanden sein, kommt es zu keiner Änderung der obig genannten strikten Kriterien.
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21.02.23
Umsatzsteuer bei entgeltlicher Überlassung eines E-Autos
Nachdem das BMF die Überlassung von Dienstfahrrädern an Mitarbeiter überraschenderweise äußerst positiv für die Dienstnehmer ausgestaltet hat, hat das BMF nunmehr auch bekannt gegeben, dass bei einer ausschließlichen privaten Nutzung eines E-Autos durch den Dienstnehmer gegen Entgelt ein Vorsteuerabzug möglich ist. Eine mindestens 10 %-ige betriebliche Nutzung ist dabei nicht nachzuweisen.
Die konkrete Anfrage samt Beantwortung des BMF finden Sie hier:
In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, ob in Anlehnung an die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Dienstfahrrädern, zur ausschließlichen privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer gegen Entgelt auch bei der Überlassung eines E-Dienstpersonenkraftfahrzeuges gegen Gehaltsumwandlung ein Leistungsaustausch (Überlassung gegen Entgelt) vorliegt. In der Folge ist die 10 %-Grenze des § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 erfüllt und es liegt eine ausschließliche betriebliche Nutzung vor.
BMF: Grundsätzlich sind die zitierten Aussagen der Erledigung GZ 2022-0.186.288 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Dienstfahrrades zur ausschließlichen privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer gegen Entgelt auch auf vergleichbare Überlassungen von Pkw oder Kombinationskraftwagen (Kombi) mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer anzuwenden. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 von § 12 Abs. 2 Z 2a UStG 1994 unberührt bleibt. Da für Pkw oder Kombis § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 466/2004 zu beachten ist, kann für derartige Kfz, wenn deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) darstellen (Anschaffungskosten über 80.000 Euro), der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden. Eine unternehmerische Nutzung, wie bspw. eine Vermietung, ändert an diesem Umstand nichts.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 13.02.23
Neue Grenzen für Landwirte
Ab dem Jahr 2023 gelten für Land- und Forstwirte neue Grenzen für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung.
Bisher konnte die ertragssteuerliche Pauschalierungsverordnung angewandt werden, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren maximal € 400.000 (netto) betrug. Diese Grenze wurde nunmehr aufgrund der hohen Preissteigerungen ab der Veranlagung 2023 auf € 600.000 erhöht. Maßgeblich für eine Vollpauschalierung ist jedoch weiterhin, dass der gegenständliche Einheitswert maximal € 75.000 beträgt. Darüber hinaus ist lediglich eine Teilpauschalierung (Ansatz der tatsächlichen Betriebseinnahmen unter Abzug pauschalierter Ausgaben) möglich.
Auch die Einheitswertgrenze für die Anwendbarkeit der Teilpauschalierung wurde von bisher € 130.000 auf € 165.000 hinaufgesetzt. Ab einem Einheitswert von € 165.000 ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (ohne Ansatz pauschalierter Betriebsausgaben) vorzunehmen.
Die Zuverdienstgrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wird ab 2023 auf € 45.000 erhöht. Unter landwirtschaftlicher Nebentätigkeit werden Tätigkeiten verstanden, die prinzipiell einen Gewerbebetrieb darstellen, aber aufgrund ihrer Unterordnung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden.
Zu den Nebentätigkeiten zählen unter anderem: Dienstleistungen als Holzakkordant, kommunale Dienstleistungen, Dienstleistungen und
Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn diese Tätigkeit nicht auf Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerten) erfolgen. Auch Einkünfte aus der Be- und Verarbeitung (Verkauf von abgepacktem Fleisch, etc.) und Almausschank sind in die Zuverdienstgrenze von € 45.000 miteinzubeziehen.
Auch in der Umsatzsteuerpauschalierung gilt die neue Umsatzgrenze von € 600.000.
Da die Anwendbarkeit der Pauschalierungsmöglichkeiten je nach Art und Ausmaß der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit stark variieren kann, ist es ratsam, bei Aufnahme einer zusätzlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit mit uns Rücksprache zu halten, damit eine optimale Lösung für Sie gefunden werden kann.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Broschüre der Landwirtschaftskammer anbei.
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07.02.23
Lohnsteuerliche Fragen bei der Überlassung von Dienstfahrrädern
Um die lohnsteuerrechtliche Handhabung bei der Überlassung von Dienstfahrrädern an Mitarbeiter von Anfang an problemlos zu gestalten, hat das BMF Fragen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wie folgt beantwortet:
- Ist es steuerschädlich, wenn trotz Gehaltsumwandlung andere arbeitsrechtliche Ansprüche außer dem laufenden Gehalt z.B. Sonderzahlungen, Krankenentgelte, Jubiläumsgelder, Beendigungsansprüche) auf Basis des ursprünglichen Geldbezuges bezahlt werden? Die vertraglich vereinbarte Reduktion betrifft dann nur das laufende Gehalt. Auch dies ergibt sich aus der Privatautonomie.
BMF: Durch die Sachbezugswerteverordnung wird für (Elektro)-Fahrräder und CO2-emissionsfreie Kraftfahrzeuge festgehalten, dass ein Sachbezugswert von Null auch dann angesetzt werden kann, wenn Bruttobezüge befristet oder unbefristet im Rahmen einer Gehaltsumwandlung umgewandelt werden. Die LStR 2002 nehmen in Rz 206 dabei ausdrücklich auf die Privatautonomie Bezug.
Entscheidend ist, dass ein bisher vereinbarter Bruttobezug im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit durch Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Zukunft reduziert, und dafür die Nutzung eines (Elektro)Fahrrads auch zu privaten Zwecken gewährt wird. Eine Unterschreitung des Mindestbezugs nach Kollektivvertrag ist dabei nicht zulässig.
Wenn nur der laufende Bezug umgewandelt wird und Sonderzahlungen in der ursprünglichen Höhe weiter gewährt werden, stellt dies aus steuerrechtlicher Sicht kein Problem dar, es ist jedoch zu beachten, dass es dadurch üblicherweise zu Sechstelüberschreitungen kommen kann.
- Ist es korrekt, dass die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer von der neuen Höhe des Bruttobezuges abhängt und die Höhe der dem Arbeitgeber tatsächlich entstehenden Kosten für die Fahrräder nicht entscheidend ist?
BMF: Ja, die Höhe des umgewandelten Entgeltes ergibt sich aus der privatautonom vereinbarten Gehaltsumwandlung, sodass die Relation dieses Betrages zu den dem Arbeitgeber tatsächlich entstehenden Kosten nicht entscheidend ist.
- Ist es steuerschädlich, wenn dem Arbeitnehmer am Ende der Fahrradnutzung eine Kaufoption eingeräumt wird? Dabei ist auch der Ausübungspreis der Kaufoption nicht entscheidend.
BMF: Aus steuerlicher Sicht ist zunächst die Zurverfügungstellung des Fahrrades zu beurteilen, dabei ist eine eingeräumte Kaufoption nicht schädlich. Der Kauf des Fahrrads durch den Arbeitnehmer ist gesondert zu beurteilen (siehe Rz 207 LStR 2002).
- Ist es steuerschädlich, wenn die Gehaltsumwandlung während entgeltfreier Zeiträume (z.B. bei karenzierten Arbeitsverhältnissen, während des Wochengeldbezugs, Krankenstand ohne Entgelt, Aussetzung des Arbeitsverhältnisses) weitergeführt wird, wie z.B. in den nachfolgenden 3 Konstellationen?
- Das Dienstrad wird auch während der entgeltfreien Zeiträume weiterhin zur Verfügung gestellt.
- Das Dienstrad wird retourniert, nach Ende des entgeltfreien Zeitraums verlängert sich der Zeitraum der ursprünglichen Gehaltsumwandlung um den Zeitraum der Entgeltfreiheit.
- Das Dienstrad wird während der entgeltfreien Zeit weiter vom Arbeitnehmer verwendet, der Arbeitnehmer zahlt an den Arbeitgeber ein Mietengelt, z.B. in Höhe des bisherigen Umwandlungsbetrages.
BMF: Der mit Null zu bewertende Sachbezug bleibt auch erhalten, wenn im Rahmen der Privatautonomie die Gehaltsumwandlung während entgeltfreier Zeiträume (z.B. bei karenzierten Arbeitsverhältnissen, Wochengeldbezug, Krankenstand ohne Entgelt, Aussetzung des Arbeitsverhältnisses) weitergeführt wird. Dies gilt beispielsweise in den genannten drei Fällen.
- Sind Kostenbeiträge (im Sinne LStR Rz 186) des Arbeitnehmers zulässig? Ergeben sich dadurch Auswirkungen auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug?
BMF: Kostenbeiträge sind zulässig und haben keine Auswirkung auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug (und mindern auch nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage).
- Gelten die Regelungen hinsichtlich des Sachbezugs von Null auch dann, wenn dem Arbeitnehmer mehrere emissionsfreie Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden?
BMF: Die Sachbezugswerteverordnung stellt darauf ab, dass der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen kann. Soweit sichergestellt ist, dass nur der Arbeitnehmer das (Elektro)Fahrrad nutzt, sieht die Sachbezugswerteverordnung keine Einschränkung auf nur ein (Elektro)Fahrrad vor.
- Sind allenfalls auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug entfallende Sozialversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig?
BMF: Soweit auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug Sozialversicherungsbeiträge entfallen, sind diese beim Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, da es sich um geldwerte Vorteile handelt, welche grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht unterliegen, aber mit Null zu bewerten sind.
- Ist der mit Null zu bewertende Sachbezug aus einem Fahrrad oder Kraftfahrrad am Lohnkonto und am L 16 anzuführen?
BMF: Es besteht keine Verpflichtung den Sachbezug von Null aus der privaten Nutzung eines (Elektro)Fahrrades am Lohnkonto bzw. am L 16 anzugeben.
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28.01.23
BMF warnt erneut vor Internetbetrügern
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt erneut vor gefälschten E-Mails, die im Namen des BMF an Bürgerinnen und Bürger versendet werden. Die betrügerischen E-Mails mit dem Betreff „Ihre Rückerstattung“ bzw. „Neue Nachricht“ beinhalten die Information, dass die Empfängerinnen und Empfänger eine Rückerstattung in der Höhe von 578,99 bzw. 286,93 Euro erhalten und zu diesem Zweck ihre persönlichen Daten bekanntgeben sollen.
Das BMF warnt laufend vor dieser Betrugsmasche.
Beispiele solcher Phishing-Mails:
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Betreff: Ihre Rückerstattung
Sehr geehrter Herr/Frau,
nach der letzten jährlichen Berechnung Ihrer Steueraktivität haben wir festgestellt, dass Sie Anspruch auf eine Rückerstattung haben.
Ihre Rückerstattung beträgt 578,99 Euro.
Um Ihre Rückerstattung zu erhalten, bitten wir Sie, Ihre Angaben zu überprüfen und zu bestätigen. Ihre Steuerrückerstattung kann Ihrem Bankkonto nur gutgeschrieben werden, wenn uns die korrekten Informationen vorliegen. Gehen Sie zu FinanzOnline, um Ihren Antrag einzureichen.
Scannen Sie den QR-Code mit der Kamera Ihres Mobiltelefons.
[QR-Code]
Mit freundlichen Grüßen,
FinanzOnline
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Betreff: Neue Nachricht
Der Staat hat beschlossen, dass Sie eine Erstattung aus dem Sozialfonds erhalten. Die Rückerstattung, die Sie erhalten werden, beträgt: 286,93€.
Bitte überprüfen Sie Ihre Kontonummer, um die Zahlung zu erhalten.
www[.]finanzonline.at
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Die enthaltenen Hyperlinks führen auf gefälschte Webseiten im Stil von FinanzOnline, die zur Eingabe von persönlichen Daten, insbesondere Kontoinformationen, auffordern.
Das BMF betont, dass es sich hierbei um Internet-Betrugsversuche handelt und die versendeten E-Mails Fälschungen darstellen.
Informationen des BMF erfolgen grundsätzlich in Form von Bescheiden und werden per Post oder in die FinanzOnline Databox zugestellt. Das BMF fordert Bürgerinnen und Bürger niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.
Daher gilt: Wenn Sie ein solches Phishing-Mail oder ein E-Mail mit ähnlichen Inhalten erhalten, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Internet-Betrugsversuch.
- Folgen Sie in keinem Fall den darin enthaltenen Anweisungen!
- Klicken Sie keinesfalls auf darin enthaltene Links oder Dateien!
- Geben Sie unter keinen Umständen persönliche Daten wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen bekannt!
- Das BMF empfiehlt, solche E-Mails sofort zu löschen!
Weitere Informationen zu den Maschen der Betrüger, den Merkmalen von Betrugsversuchen und notwendigen Sicherheitsmaßnahmen finden Sie in unserem Folder Vorsicht Betrug! Geben Sie Internetbetrügern keine Chance. Der Folder steht auf der Webseite des BMF zum Download (PDF, 3 MB) bereit und liegt in allen Finanzämtern zur Entnahme auf.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 04.11.22
Energiekostenzuschuss
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Klienten!
Nachdem die Energiepreise seit Beginn des Ukrainekriegs erheblich gestiegen sind, hat der Bund einen Energiekostenzuschuss ins Leben gerufen, welcher Unternehmen die Möglichkeit bietet, preislich bedingte Mehrkosten durch einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss abzufedern.
Zwar wurde dies bereits Ende September beschlossen, jedoch liegt nach wie vor keine Richtlinie über die Umsetzung und die genaue Handhabung des Energiekostenzuschusses vor. Lediglich folgende Kernaussagen sind bisher bekannt:
Antragsberechtigung:
Als förderberechtigt bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH wurden eingestuft:
Nicht antragsberechtigt:
Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten:
Bitte beachten Sie, dass der Fördertopf nach dem
First-come-First-serve Prinzip
vergeben wird.
Daher empfehlen wir Ihnen jedenfalls, die Registrierung und Voranmeldung besonders früh zu erledigen.
Ob tatsächlich eine Förderung zusteht, steht erst im Zuge der Abrechnung fest.
Registrierung bei der AWS und Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss:
Bitte registrieren Sie sich mit einem Benutzeraccount bei der AWS. Die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss ist zwischen
Montag, 7. November
und 21. November 2022 über die Homepage der AWS (
) möglich. Nur wenn in diesem Zeitraum eine Voranmeldung erfolgt, kann auch die Abrechnung vorgenommen werden.
Folgende Daten sind für die Voranmeldung notwendig:
Gegenstand der Förderung:
Gefördert werden 30% der Mehrkosten im Zusammenhang mit Strom- und Erdgaslieferungen, die im Zeitraum vom
01.02.2022 bis 30.09.2022
angefallen sind. Bei Zuschusshöhen bis € 400.000 können neben Strom- und Erdgaslieferungen auch Treibstoffkosten (Diesel, Benzin) berücksichtigt werden.
Dabei muss es sich um Energie für den betriebseigenen Verbrauch in einer österreichischen Betriebsstätte handeln. Heizöl, Kohle und Pellets werden nicht gefördert.
Hinsichtlich der Höhe des Energiekostenzuschusses ist jedoch zu beachten, dass bisher nur Zuschusshöhen ab mindestens € 2.000 gefördert werden. Mehrkosten müssen daher in diesem Zeitraum von mindestens € 6.666,67 angefallen sein (€ 6.666,67 x 30% = € 2.000 Förderung).
Bei einem Umsatz von mehr als EUR 700.000,- muss es sich zusätzlich um ein energieintensives Unternehmen handeln.
Als energieintensives werden überwiegend Unternehmen eingestuft, bei denen die Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3,0 % des Produktionswertes betragen.
Bei Zuschusshöhen zwischen € 300 und € 1.800 sollen jedoch von Kleinst- und Kleinbetrieben in einem separaten, von der WKO geführten Fördersystem ebenso geltend gemacht werden können. Diesbezüglich soll es auch eine pauschale Ermittlung der Energiekosten geben, um den Aufwand so gering wie möglich zu halten.
Ebenso soll es von der Landwirtschaftskammer eine eigene Förderung für Land- und Forstwirte geben.
Abrechnung:
Für die Abrechnung wird Ihnen ein Zeitraum zugewiesen. Voraussichtlich beginnt dieser ab 22. November und dauert eine Woche. Da die Fristen sehr kurz sind, bitten wir Sie gegebenenfalls, zeitnahe mit uns Kontakt aufzunehmen, da in der Abrechnung die Bestätigung des Steuerberaters notwendig ist.
Bitte beachten Sie, dass unsere Informationen auf dem Richtlinienentwurf und Presseaussendungen basieren. Erst mit Veröffentlichung der Richtlinien werden die Förderbestimmungen final feststehen.
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Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 20.10.22
Klienten INFO 05/22
Beitrag als PDF öffnen: Bitte hier klicken 20.10.22
Checkliste zum Jahresende 2022
07.09.22
Klienten INFO 04/22
29.07.22
Information zur steuerfreien Teuerungsprämie
11.07.22
Sonder-INFO zum Teuerungs-Entlastungspaket
04.07.22
Klienten INFO 03/22
09.05.22
Sonder-Klienten INFO 2022 - CORONA
09.05.22
Sonder-Klienten INFO 2022 - Ukraine
14.04.22
Klienten INFO 02/22
05.04.22
Eingeschränkte Kommunikation am 05.04.22
Sehr geehrte Damen und Herren,
am
05.04.22
kann es Aufgrund von Wartungsarbeiten der Telekom zu Verbindungsproblemen im Bereich
"Telefon"
kommen.
Unsere Erreichbarkeit per E-Mail sollte dadurch nicht betroffen sein.
Wir bitten, die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.
Ihr Team der WT-Kufstein
...
07.12.21
Klienten INFO 01/22
07.12.21
Klienten INFO 06/21
21.10.21
Klienten INFO 05/21
21.10.21
Klienten INFO zum Jahresende - Checkliste
20.09.21
Klienten INFO 04/21
19.09.21
Klienten INFO 03/21
18.09.21
Klienten INFO 02/21
09.02.21
Klienten INFO 01/21
08.12.20
Klienten INFO zum Jahresende
03.09.20
Klienten INFO 4/20
15.04.20
Sonderklienteninfo zu Covid-19
17.03.20
Klienteninfo: Erleichterungen für Dienstgeber
17.03.20
COVID 19 Kurzarbeit Stand 17.03.20 Zeit 15:45
17.03.20
Kurzarbeit: Musterberechnungen
16.03.20
COVID-19-Kurzarbeit / Häufig gestellte Fragen
16.03.20
Coronavirus - die wichtigsten Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen
25.02.20
Leitfaden: USP Aktivierung "MeinPostkorb"
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Schritt für Schritt Anleitung zur Aktivierung des elektronischen Postkorbs auf dem Unternehmensservice Portal (USP) unter Zuhilfenahme der Handysignatur:
Voraussetzungen:
- aktive Handysignatur (kostenlos erhältlich bei jedem Finanzamt, BH, Krankenkassen sowie manchen Gemeinden oder auch auf dem Postweg mittels RSa Brief über die Webseite:
https://www.handy-signatur.at/hs2/
)
(dient als elektronische Unterschrift)
...
06.02.20
Klienteninfo 01/2020
06.12.19
Klienteninfo zum Jahresstart 2020
05.12.19
Klienteninfo zum Jahreswechsel
23.10.19
Klienteninfo 05/19
Änderungen für Unternehmer
1. Einkommensteuer
2. Senkung des Krankenversicherungsbeitrages
3. Körperschafsteuer
4. Umgründungssteuergesetz
5. Umsatzsteuer
6. Digitalsteuergesetz
7. EU-Meldepflichtgesetz
8. Finanzstrafgesetz
Änderungen für Arbeitgeber und Mitarbeiter / Pensionisten
1. Verkehrsabsetzbetrag
2. Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
3. Sachbezug Kraftfahrzeuge
4. Ermittlung des Jahressechstels
5. Elektronische Übermittlung
6. Pflichtveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
7. Lohnsteuerabzug (ausländischer) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich
Änderungen für alle Steuerpflichtigen
1. Einkommensteuer
2. Umsatzsteuer
3. Änderungen bei Pensionen
4. Motorbezogene Versicherungssteuer
5. Elektrizitätsabgabegesetz, Mineralölsteuergesetz, Erdgasabgabegesetz
6. Normverbrauchsabgabegesetz
7. Organisationsreform der Finanzverwaltung
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05.09.19
Klienteninfo 04/19
1. Editorial
2. Was doch noch von der Steuerreform geblieben ist
3. Highlights des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses
4. Änderungen durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetzt 2019
5. Das Aktienrechts-Änderungsgesetzt 2019
6. Splitter
7. Höchstgerichtliche Entscheidungen
8. Termine
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02.07.19
Klienteninfo 03/19
1. Editorial
2. BMF-Info zur steuerlichen Behandlung von für Anteilsinhaber angeschafften bzw. hergestellten Immobilien
3. E-Mobilität - Förderungen und steuerliche Anreize
4. WIEREG - Neuerungen
5. Splitter
6. Höchstgerichtliche Entscheidungen
7. Termine
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12.04.19
Klienteninfo 02/19
1. Editorial
2. Arbeitnehmerveranlagung - holen Sie sich Ihr geld vom Finanzamt
3. Bis wann ist die Einkommensteuererklärung 2018 einzureichen
4. Durchführungsverordnung zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Passiveinkünften niedrig besteuerter Körperschaften
5. Richtwertmietzins ab 01.04.19
6. Aktuelle Judikatur
7. Termine bis 30.06.19
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10.02.19
Klienteninfo 01/19
1. Editorial
2. Steuerreform 2020 quo vadis? Ein Statusbericht
3. Neuerungen im Steuerrecht ab 2019
4. BREXIT- was nun? Steuerliche Folgen des Brexits
5. Aktuelles zu Lohnsteuer und Sozialversicherung
6. Splitter
7. Wichtige Termine für Februar und März
8. Sozialversicherungswerte 2019
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09.02.19
Sozialversicherungwerte 2019
31.12.18
Klienteninfo 06/18 Vorschau 2019
1. Editorial
2. Vorschau auf das Jahr 2019
3. Sozialversicherung: Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung
4. Körperschaftssteuer: Neue Hinzurechnungsbesteuerung
5. Umsatzsteuer: Die wichtigsten Änderungen aus dem Wartungserlass 2018
6. Umgründungssteuer: Highlights aus dem Wartungserlass 2019
7. Splitter
8 Termin 31.12.18
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24.10.18
Klienteninfo und Checkliste - Steuertipps - zum Jahresende 2018
Steuertipps für Unternehmer
1. Investitionen vor dem Jahresende
2. Disposition über Erträge / Einnahmen bzw. Aufwendungen / Ausgaben
3. Steueroptimale Verlustverwertung
4. Gewinnfreibetrag
5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2018 beachten sollten
6. Spenden aus dem Betriebsvermögen
7. Forschungsprämie
8. Vorsteuerabzug bei der Anschaffung von Elektroautos
9. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
10. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
11. Ende der Aufbewahrung für Bücher und Aufzeichnungen aus 2011
12. GSVG-Befreiung für "Kleinstunternehmer" bis zum 31.12.2018 beantragen
13. Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2013 stellen
14. Hälftesteuersatz für Kleinwasserkaftwerke nur mehr bei Inbetriebnahme bis 31.12.2018
Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter
1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% Lohnsteuer
2. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei
3. Mitarbeiterbeteiligungen 2018 noch bis € 3.000 steuerfrei
4. Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei
5. Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei
6. Sachzuwend. anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis € 186 Steuerfrei
7. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei
8. Steuerfreier Werksverkehr "Jobticket"
Steuertipps für Arbeitnehmer
1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2015 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2018
2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2018 bezahlen
3. Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2018 beim Arbeitgeber anregen
4. Arbeitnehmerveranlagung 2013 sowie Rückzahlung von zu unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2013 beantragen
Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
1. Zufluss von Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten auf 2019 verschieben
2. Topf-Sonderausgaben aus "Altverträgen" noch bis Veranlagung 2020 absetzbar
3. Sonderausgaben noch 2018 bezahlen
4. Spenden von Privatstiftungen
5. Außergewöhnliche Belastungen noch 2018 bezahlen
6. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar
7. Wertpapierverluste realisieren
8. Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2018 lukrieren
Zum Dokument "Klienteninfo Jahresende" (PDF) bitte hier klicken
Zum Dokument "Klienteninfo 05/18 Checkliste" (PDF) bitte hier klicken
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07.09.18
Klienteninfo 04/2018
1. Editorial
2. Neuregelung der Arbeitszeit ab 01.09.18
3. Highlights des Einkommensteuerrichtlinie-Wartungserlasses
4. Splitter
5. Höchgerichtliche Entscheidungen
6. Termine
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28.06.18
ACHTUNG Phishing Mails und falsche Anrufe - Finanzamt
Warnung: Phishing - Mails & falsche Anrufer geben sich als Finanzamtsmitarbeiter aus!
Achtung, es sind momentan E-Mails im Umlauf, die durch täuschend ähnliches Design (dem Design der Finanzverwaltung nachempfunden) versuchen, Informationen zu stehlen (eventuell auch Schadsoftware einschleusen).
Beispiel einer solchen E-Mail:
Im Tooltip ist der wahre Link zu erkennen, dieser führt auf: "beststockphotofree.com" und hat nichts mit dem Finanzamt zu tun!
Hier geht es zur offiziellen Aussendung des BMF auf orf.at
Update 28.06.18:
Darüber hinaus ist nun bekannt geworden, dass Internetbetrüger Bürgerinnen und Bürger auch telefonisch kontaktieren.
Die Betrüger geben sich dabei als Finanzamtsmitarbeiter aus und versuchen die Betroffenen zur Herausgabe ihrer persönlichen Kontodaten zu verleiten.
Seitens der Abteilung GS/KO wird bei Einlangen etwaiger weiterer Meldungen von Betroffenen um Information an den Postkorb GS/KO (post.gs-ko@bmf.gv.at) ersucht.
Sollten Betroffene ihre Kontodaten über die gefälschte Webseite oder am Telefon an die Internetbetrüger weitergegeben haben, sollten diese umgehend mit ihrem Bankinstitut Kontakt aufnehmen. Die Betroffenen können darüber hinaus bei jeder Polizeidienststelle Anzeige erstatten.
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26.06.18
Klienteninfo 03/2018
1. Editorial
2. Die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018
3. Highlights aus dem Wartungserlass der KStR
4. Sozialrechtliche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2017/2018
5. Splitter
6. Höchstgerichtliche Entscheidungen
7. Termine
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17.04.18
Klienteninfo 02/2018
1. So holen Sie sich ihr Geld vom Finanzamt zurück
2. Umsatzsteuer Update
3. Klarstellungen durch BMF-Informationen
4. Splitter
5. Termine
Zum Dokument (PDF) bitte hier klicken
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15.02.18
Klienteninfo 01/2018
1. Editorial
2. Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz
3. Neuer Kategoriemietzins ab 01.02.2018
4. Vereinsrichtlinien - Wartungserlass
5. Neuerungen in der Lohnverrechnung
6. Umsatzsteuer - Wartungserlass
7. Splitter
8. Wichtige Termine
9. Sozialversicherungswerte für 2018
Zum Dokument (PDF) bitte hier klicken
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13.12.17
Klienteninfo: 6/2017
1. Vorschau auf das Jahr 2018
2. Abschaffung der Mietvertragsgebühren für Wohnungsmieter ab 11.11.17
3. Einlagen- und Innenfinanzierungserlass
4. Neue Datenschutzverpflichtungen für Unternehmen ab 25.05.2018
5. Höchstgerichtliche Entscheidungen
6. Splitter
7. Termine
Zum Dokument (PDF) bitte hier klicken
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15.11.17
Klienteninfo: 5/2017
STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER
1. Investitionen vor dem Jahresende
2. Disposition über Erträge / Einnahme bzw. Aufwendungen / Ausgaben
3. Steueroptimale Verlustverwertung
4. Gewinnfreibetrag
5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2017 beachten sollten
6. Spenden aus dem Betriebsvermögen
7. Forschungsprämie
8. Sichern Sie sich Ihre Registrierkassenprämie iHv. € 200,00
9. Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos
10. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
11. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
12. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus dem Jahr 2010
13. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2017 beantragen
14. Antrag auf Energieabgabevergütung für 2012 Stellen
STEUERTIPPS FÜR ARBEITGEBER & MITARBEITER
1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% Lohnsteuer
2. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei
3. Mitarbeiterbeteiligungen 2017 noch bis € 3000 steuerfrei
4. Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei
5. Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern) bis € 365 pro Arbeitnehmer
6. Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst – oder Firmenjubiläums bis € 186 steuerfrei
7. Steuerfreie Mitarbeiterrabatte noch vor dem Jahreswechsel gewähren
8. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei
9. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“
STEUERTIPPS FÜR ARBEITNEHMER
1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen und Pensionsversicherungsbeiträgen 2014 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2017
2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.17 bezahlen
3. Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2017 beim Arbeitgeber anregen
4. Arbeitnehmerveranlagung 2012 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2012 beantragen
STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN
1. Gebäudeanteil bei Vermietungen und Verpachtungen von Gebäuden anpassen
2. Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre
3. Topf- Sonderausgaben aus „Altverträgen“ noch bis Veranlagung 2020 absetzbar
4. Sonderausgaben noch 2017 bezahlen
5. Spenden von Privatstiftungen
6. Außergewöhnliche Belastungen noch 2017 bezahlen
7. Kinderbetreuungskosten Steuerlich absetzbar
8. Wertpapierverluste realisieren
9. Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2017 Lukrieren
Zum Dokument (PDF) bitte hier klicken
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12.09.17
Klienteninfo: 4/2017
1. Editorial
2. Steuerliche Gesetzesänderungen
3. Sonstige für Unternehmer interessante Gesetzesänderungen
4. Splitter
5. Höchstgerichtliche Entscheidungen
6. Termine
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Wirtschaftstreuhand Kufstein - Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. |
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